Satzung des Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschlands e.V.
Vom 28. Mai 2002
in der Fassung vom 11. März 2006
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§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V.“
(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Feststellung dieser Satzung und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
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§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von Jugendrechtshäusern und Jugendrechtshausinitiativen in der Bundesrepublik Deutschland sowie einzelner Mitglieder (i. S. d. §4) und Körperschaften des öffentliche Rechts. Der Verband fasst sich als Demokratieschule in einer interkulturellen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts auf. Jugendrechtshäuser sollen als Präventionseinrichtungen mit dem Ziel einer ganzheitlichen Demokratie- und Werteschulung für ein friedliches und tolerantes Miteinander in einer europäischen Gesellschaft gegründet und unterhalten werden.
(2) Der Verband ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
(3) Der Zweck des Verbandes ist unter anderem darauf gerichtet, die bekannten Konzepte der Unterhaltung und des Betriebs von Jugendrechtshäusern und der Jugendrechtshausinitiativen in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen zu vertreten. Hierzu darf der Verband unter Beachtung der in §2 Abs. 1 angeführten Aufgaben alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen im Rahmen der Gemeinnützigkeit durchzuführen. Dazu gehören beispielsweise die Durchführung von Seminaren, Tagungen, Herausgabe von Veröffentlichungen, Initiierung von jugendbezogenen Forschungsvorhaben und deren Trägerschaft, alle sonstigen Maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinnützigkeit geeignet sind, dem Verbandszweck direkt oder indirekt zu dienen. Der Verband betätigt sich hauptsächlich im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der Erziehung.
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§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(4) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abgabenrechts. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke unter Beachtung des Gemeinnützigkeitsrechtes verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes; Auslagen für den Verband können auf Abrechnung erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Verbandes sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.
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§ 4 - Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
(1) Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
a. Natürliche Personen
b. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer den Verband uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele persönlich, finanziell oder materiell unterstützt.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss endgültig. Minderjährige benötigen zum Beitritt die Zustimmung ihrer Eltern bzw. sonst gesetzlichen Vertreters.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verband oder im Sinne der Zielsetzung des Verbandes verdient gemacht haben, durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern berufen. Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen keine Pflichten.
(5) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Hinsichtlich der Beitragshöhe ist eine Differenzierung zulässig.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluss. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach vorheriger Abmahnung mit Fristsetzung durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied ausschließen. Abmahnung und Fristsetzung gelten als zugegangen, wenn diese an die letzte von dem Mitglied angegebene Ad-resse (postalische, Fax- oder Internetadresse) versandt wurden. Korrespondenz zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern kann schriftlich oder in den Formen der §§ 126 a/b BGB erfolgen.
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§ 5 - Organe des Vereins
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
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§ 6 - Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
5. Jede Änderung der Satzung.
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand spätestens zu Beginn des dritten Jahres einberufen, das auf die letzte Mitgliederversammlung folgt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Zahl stimmberechtigter Mitglieder wird nach dem Schlüssel gem. Absatz 3 ermittelt.
(3) Stimmberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit je einer Stimme, Jugendrechtshäuser mit fünf Stimmen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt; ihnen steht jedoch das Anwesenheits- und Rederecht zu.
(4) Juristische Personen können die ihnen zustehenden Stimmen nur einheitlich abgeben. Das Stimmrecht ordentlicher Mitglieder ruht, wenn diese nicht spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung sämtliche Beitragsverbindlichkeiten erfüllt, zumindest aber in der festgesetzten Höhe banküblich besichert haben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben einberufen, das mindestens zwei Monate vor dem Tage der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zum Versand gegeben sein muss; §4 Abs. 6 gilt sinngemäß. Es gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse versandt wurde. Versand ist zulässig mit einfacher Briefsendung, Fax oder E-Mail.
(6) Im Einberufungsrundschreiben sind Tag, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung mitzuteilen. Jedes ordentliche Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung vom Vorstand verlangen, wenn dieser Ergänzungsantrag spätestens am 21. Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand zugeht.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(8) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der Regelung in Abs. 9 beschlussfähig.
(9) Satzungsänderungen zur Änderung des Vereinszwecks, dazu gehören auch Änderungen des Leitprogramms, und ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn 70 % der Stimmrechte (siehe Abs. 3) anwesend bzw. bei juristischen Personen und Jugendrechtshäusern vertreten sind. Sollte eine Mitgliederversammlung mangels Quorum dann nicht beschlussfähig sein, so ist erneut einzuladen. Die dann folgende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf anwesende bzw. vertretene (jur. Personen) Mitglieder; darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Eine mit der ersten Einladung erfolgte gleichzeitige Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist unzulässig.
(10) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(11) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
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§ 7 - Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern:
a. dem Vorsitzenden,
b. zwei bis vier stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer,
(3) Dem erweiterten Vorstand sollen nicht mehr als zwölf Personen angehören.
(4) Im Innenverhältnis sollen sich unter den Mitgliedern des Gesamtvorstands befinden:
a. der Vorsitzende eines Landesverbandes der Jugendrechtshäuser oder eines regionalen Jugendrechtshauses;
b. ein Richter i. S. d. Deutschen Richtergesetzes oder ein Staatsanwalt (auch i.R.);
c. ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt;
d. möglichst ein Vertreter des Deutschen Anwaltsvereins (DAV);
e. ein Pädagoge mit einem abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudium (Dipl.-Pädagoge, Sozialpädagoge, Erzieher pp.);
f. ein Vertreter aus dem Bereich Schule; möglichst ein Vertreter der Kultusministerkonferenz (KMK);
g. ein Elternvertreter; möglichst ein Vertreter des Bundeselternrates oder eines Landeselternrates;
h. ein Vertreter eines Kinder- oder Jugendparlaments;
i. ein Vertreter einer Religionsgemeinschaft.
(5) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte hauptamtliche Geschäftsführer bestellen.
(6) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.
(7) Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand. Er ist bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einzuberufen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung zur Regelung der Einberufung des Vorstands und seiner Beschlussfassung sowie zur internen Kompetenzverteilung geben. Vorstandssitzungen können auch im internen Beschlussverfahren durchgeführt werden, wenn der Verfahrensart nicht durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder schriftlich widersprochen wird.
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§ 8 - Beirat
(1) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen zum Beirat berufen, die sich durch ihre wissenschaftliche, publizistische oder sonstige Tätigkeit in der Öffentlichkeit Ansehen erworben haben. Die Beiräte fördern die Ziele des Verbandes durch Rat oder aktive Mitarbeit und können vom Vorstand zu dessen Sitzungen hinzu geladen werden. Sie können keine Beschlüsse fassen, die den Verein verpflichten. Mitglieder des Beirates erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsit-zenden.
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§ 9 - Anfall des Verbandsvermögens bei Auflösung des Verbandes
(1) Bei Auflösung und Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes (§6 Abs. 8) fällt das Verbandsvermögen an den Verein Recht und Gesellschaft e.V. bzw. an dessen Rechtsnachfolger. Der Empfänger hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden, und zwar im Sinne des Verbandszwecks.
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§ 10 - Änderungen
(1) Änderungen der Satzung die sich im Rahmen der Gründung von Amts wegen ergeben, können durch den Vorstand beschlossen werden.
Berlin, den 28. Mai 2002